Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Bergpolizeiverordnung.) 237 
(2) Zündmaschinen dürfen nicht zur Zündung einer größeren Anzahl von 
Schüssen benutzt werden, als für welche sie gebaut sind. Mehrere Zündmaschinen 
dürfen nicht hintereinander geschaltet werden. 
(3) An der Zündmaschine muß die zulässige höchste Schußzahl und der Gesamt- 
widerstand deutlich und unverwischbar angebracht sein. 
(4) Die Gebrauchsanweisung der Zündmaschine muß in ihrem Kasten unter- 
gebracht oder im Schießbuch eingetragen sein. 
(5) Der Betriebsführer oder die von ihm dazu bestimmte Aufsichtsperson hat 
die unverminderte Leistungsfähigkeit der Zündmaschine mindestens einmal wöchent- 
lich zu prüfen. 
8 14. 
Für die Schießarbeit muß ein besonderes, nur diesem Zwecke dienendes Kabel 
benutzt werden. 
15. 
(1) Es dürfen nur Zünder verwendet werden, die zu dem baabsichtigten 
Zwecke geeignet sind und deren zur sicheren Zündung erforderliche Spannung der 
Fabrikant angegeben hat. 
(2) Jeder Zünder ist spätestens zwölf Stunden vor der Benutzung durch eine 
zuverlässige Person zu prüfen. 
(3) Werden mehrere Zünder gleichzeitig verwendet, so müssen die Zünddrähtchen 
gleichen Widerstand haben. 
(4) Bei Verwendung von Brückenzündern muß auf deren Verpackung der 
Widerstand des Zünddrähtchens und des gesamten Zünders einschließlich der beiden 
Leitungsdrähte von der Fabrik ersichtlich gemacht sein. 
(5) Bei der Prüfung der Zünder müssen Instrumente benutzt werden, bei 
denen der Widerstand genau abgelesen werden kann. 
(6) Sind die Zünder mit Sprengkapsel versehen, so ist jeder einzeln in einem 
allseitig geschlossenen, ausreichend starkem Kasten zu prüfen. 
8 16. 
Die Aufsichtsperson hat das Schießkabel vor jedem Schießen mittels zuver- 
lässigen Apparates zu prüfen. Als solcher wird ein Minenprüfer nicht angesehen.
	        
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