Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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werden. In zweiter Linie sind die Bewerberinnen zuzulassen, die auf Grund ge— 
troffener Vereinbarungen von den zuständigen Behörden anderer Thüringischer 
Staaten angemeldet werden. 
Ist mit diesen Schülerinnen die zulässige Anzahl von 20 für den Kursus 
noch nicht erreicht, so können bis zur Erfüllung dieser Zahl auch noch geeignete 
Bewerberinnen als Privatschülerinnen angenommen werden. Die Kosten des Unter- 
richts sowie der Unterbringung und Verpflegung der Privatschülerinnen in der 
Hebammenlehranstalt setzt das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des 
Innern, fest. 
Gesuche um Aufnahme der zu Bezirkshebammen Vorgeschlagenen in die 
Hebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der in § 4 dieser Verordnung gegebenen 
Vorschriften durch Vermittlung des Bezirksdirektors an das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement des Innern, in Weimar und zwar bis zum 15. No- 
vember jedes Jahres zu richten. Zulassungsgesuche von Privatschülerinnen sind 
bis Ende November an das Verwaltungsdirektorium der Großherzoglichen Landes- 
heilanstalten in Jena zu richten. 
Ferner werden alljährlich 10tägige Wiederholungskurse, beginnend am 
1. November, für ältere Hebammen veranstaltet. Für diese Wiederholungskurse, zu 
denen einstweilen nur solche Bewerberinnen aufgenommen werden, deren Zulassung 
von den Gemeinden beantragt ist, trägt die Staatskasse ebenfalls die Kosten des 
Unterrichts, nicht dagegen die täglichen Verpflegungskosten (zurzeit 1,25 = für 
jede Hebamme) und die Reisekosten. Die Gemeinde hat bei Stellung des Zulassungs- 
antrags nachzuweisen, wie die Deckung dieser Kosten geregelt ist, auch hat sie der 
Hebamme für die Zeitdauer des Wiederholungskursus ein angemessenes Taschen- 
geld zu gewähren. 
Weimar, den 4. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
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