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(Nr. 70.) Ministerialbekanntmachung über die Wahl der Abgeordneten für die elfte ordentliche
Landessynode.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der Synodalordnung
für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeordneten für die elfte
ordentliche Landessynode anzuordnen geruht haben, werden von dem unter-
zeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte betrauten Kultusdeparte-
ment des Großherzoglichen Staatsministeriums folgende weitere Anordnungen be-
kannt gemacht: —
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung zu wählenden weltlichen
Wahlmänner haben bis spätestens den 23. Juni ds. Is. zu erfolgen. Sie
werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in den §§ 16
und 21 der Kirchgemeindeordnung abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen
durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei dem Zusammentreten
mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die Beschlußfassung nicht besonders
innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes.
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen
Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu
unterzeichnen. Das Protokoll muß von dem Vorsitzenden des Kirchgemeinde-
vorstandes spätestens am 26. Juni ds. Is. dem für den betreffenden Wahl-
bezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender Säumnis hat
der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden durch einen auf
dessen Kosten abzuordnenden Boten abholen zu lassen.
II.
Als Tag der Wahl sämtlicher Abgeordneten zur Synode wird der
7. Juli ds. Js. bestimmt.
III.
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den Nach-
trag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungsblattes Bd. I)
zur Synodalordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt:
1. für den I. Wahlbezirk (die Diözese Stadt Weimar): Justizrat Metzner
in Weimar,
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