Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Landessynode.) 243 
sammlung zu bestimmen und sofort nach dem 26. Juni ds. Is. in einem geeigneten 
in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtblatte, unter Hinweisung auf 
gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, daß die 
Geistlichen, welche in dem Bezirke als Pfarrer, Diakone oder Vikare im ordent- 
lichen Kirchendienste stehen und das geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie 
die nach § 7 der Synodalordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung 
von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner am be- 
stimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung 
einzufinden haben. 
Im übrigen ist nach den in den §§ 8—10 der Synodalordnung enthaltenen 
Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den §§ 17—23 
des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909 für die Wahl der Landtagsabge- 
ordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren. Sobald kein Wahlberechtigter 
sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahlkommissar die Stimmabgabe. 
Es ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach der Wahl 
der Abgeordneten zu schreiten ist. 
Die Verläge der Wahlkommissare an Einrückungskosten usw. werden aus der 
Landeskirchenkasse erstattet. Die Wahlkommissare haben zu diesem Zweck ein Ver- 
zeichnis der Verläge nebst Belegen an die Rechnungsrevision des Kultusdepartements 
einzusenden. 
V 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authentischen 
Auslegung des § 7 der Synodalordnung (S. 151 des kirchlichen Verordnungs- 
blattes Bd. 1) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodalordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 7. Juli ds. Is. zu er- 
folgen. liber das Ergebnis dieser Wahl gibt der Dekan der Fakultät, unter Bei- 
fügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der Fakultät zu unterzeichnenden 
Wahlprotokolls zeitig hierher Nachricht. 
Weimar, den 13. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
RKotbe. 
39*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.