Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

246 (Mittelschullehrer-Prüfung.) 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie haben beschlossen, folgende 
Prüfungsordnung zu erlassen: 
# 1. 
Die Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten soll Volksschul- 
lehrern der beteiligten Staaten, welche die zweite Prüfung bestanden haben, Ge- 
legenheit geben, sich über die Fortbildung auszuweisen, die sie zur Verwendung 
besonders an Mittelschulen, Seminaren und Lyzeen befähigt. 
Der Prüfung können sich außerdem Geistliche und solche Kandidaten und 
Studierende des höheren Lehramts und der Theologie aus den beteiligten Staaten 
unterziehen, die mit dem Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt die 
Universität bezogen und ordnungsmäßig mindestens drei Jahre lang dem Studium 
ihrer Wissenschaft auf der Universität obgelegen haben. 
8 2. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des 
Staates, dem der Bewerber durch Anstellung oder mindestens drei Jahre durch 
Besitz der Staatsangehörigkeit angehört. Die Meldung ist bei ihr — von Lehrern 
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege — mit Angabe der Fächer, in denen die 
Prüfung abgelegt werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen: 
1) eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur Prüfung, 
2) von Lehrern: der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrer- 
prüfung; von anderen Bewerbern: des Reifezeugnisses und der Nachweise 
darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und an welchen Ubungen 
oder Kursen er teilgenommen hat. 
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung und Gesundheit, sind auf 
Erfordern beizubringen. 
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann 
auf die Studiendauer (§ 1 Abs. 2) die auf einer ausländischen Hochschule oder 
auf einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu 
zwei Halbjahren angerechnet werden. 
83. 
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den Anlagen 
bis zum 15. Juni an die geschäftsführende Regierung übermittelt.
	        
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