Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Mittelschullehrer· Prüfung.) 249 
den Gleichungen dritten Grades (einschl.), sowie der wichtigsten Reihen der 
algebraischen Analysis. — Kenntuis der ebenen Geomctrie (mit Einschluß 
der Lehre von harmonischen Punkten und Strahlen, Chordalen, Ahrlich- 
keitspunkten und Achsen), der körperlichen Geometrie, der ebenen Trigono- 
metrie, der Theorie der Maxima und Minima, der analytischen Geometrie 
der Ebene bis zu den Kegelschnitten (einschl.). 
6) in Naturlehre: ÜUbersichtliche Kenntnis des ganzen Gebiets der Physik 
und nähere Bekanntschaft mit einzelnen Teilen. — Allgemeine Kenntnis 
der chemischen Grundgesetze, der wichtigsten chemischen Elemente, sowie 
solcher Verbindungen, die für den Haushalt der Natur und für das tägliche 
Leben besondere Bedeutung haben. — Vertrautheit mit den zweckmäßigsten 
Hilfsmitteln des Unterrichts. 
u) in Naturkunde: systematische Ubersicht über die drei Reiche einschließlich 
der Anthropologie; genauere Bekanntschaft mit den wichtigsten Familien 
einheimischer Pflanzen und Tiere, sowie den am häufigsten vorkommenden 
Mineralien, ihren Eigenschaften und ihrer Verwertung. — Vertrautheit 
mit den zweckmäßigsten Hilfsmitteln des Unterrichts; Ubung im Zeichnen 
der im Unterricht behandelten Formen. 
Prüflingen, welche eine Lehrbefähigung im Lateinischen zu erlangen wünschen, 
ist die Gelegenheit dazu zu bieten. In der schriftlichen Prüfung sind 2 Über- 
setzungen (eine aus dem Deutschen und eine ins Deutsche) zu fertigen; in der 
mündlichen Prüfung haben sie die Fähigkeit nachzuweisen, einen Abschnitt aus 
Caesar und einen nicht besonders schwierigen Abschnitt aus Ovids Metamorphosen 
oder aus Vergils Aeneis geläufig zu übersetzen und auszulegen; außerdem haben 
sie Kenntnis der Formenlehre, der Hauptregeln der Syntax und der Prosodie dar- 
zutun. — An die Stelle eines der anderen Prüfungsfächer tritt Latein nicht. 
8 8. 
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische. 
§ 9. 
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einem der von ihm ge- 
wählten Prüfungsfächer eine häusliche, in dem anderen eine Klausurarbeit zu 
liefern. — Theologen (§ 5 Abs. 2) haben nur eine Hausarbeit anzufertigen.
	        
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