(Mittelschullehrer· Prüfung.) 249
den Gleichungen dritten Grades (einschl.), sowie der wichtigsten Reihen der
algebraischen Analysis. — Kenntuis der ebenen Geomctrie (mit Einschluß
der Lehre von harmonischen Punkten und Strahlen, Chordalen, Ahrlich-
keitspunkten und Achsen), der körperlichen Geometrie, der ebenen Trigono-
metrie, der Theorie der Maxima und Minima, der analytischen Geometrie
der Ebene bis zu den Kegelschnitten (einschl.).
6) in Naturlehre: ÜUbersichtliche Kenntnis des ganzen Gebiets der Physik
und nähere Bekanntschaft mit einzelnen Teilen. — Allgemeine Kenntnis
der chemischen Grundgesetze, der wichtigsten chemischen Elemente, sowie
solcher Verbindungen, die für den Haushalt der Natur und für das tägliche
Leben besondere Bedeutung haben. — Vertrautheit mit den zweckmäßigsten
Hilfsmitteln des Unterrichts.
u) in Naturkunde: systematische Ubersicht über die drei Reiche einschließlich
der Anthropologie; genauere Bekanntschaft mit den wichtigsten Familien
einheimischer Pflanzen und Tiere, sowie den am häufigsten vorkommenden
Mineralien, ihren Eigenschaften und ihrer Verwertung. — Vertrautheit
mit den zweckmäßigsten Hilfsmitteln des Unterrichts; Ubung im Zeichnen
der im Unterricht behandelten Formen.
Prüflingen, welche eine Lehrbefähigung im Lateinischen zu erlangen wünschen,
ist die Gelegenheit dazu zu bieten. In der schriftlichen Prüfung sind 2 Über-
setzungen (eine aus dem Deutschen und eine ins Deutsche) zu fertigen; in der
mündlichen Prüfung haben sie die Fähigkeit nachzuweisen, einen Abschnitt aus
Caesar und einen nicht besonders schwierigen Abschnitt aus Ovids Metamorphosen
oder aus Vergils Aeneis geläufig zu übersetzen und auszulegen; außerdem haben
sie Kenntnis der Formenlehre, der Hauptregeln der Syntax und der Prosodie dar-
zutun. — An die Stelle eines der anderen Prüfungsfächer tritt Latein nicht.
8 8.
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische.
§ 9.
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einem der von ihm ge-
wählten Prüfungsfächer eine häusliche, in dem anderen eine Klausurarbeit zu
liefern. — Theologen (§ 5 Abs. 2) haben nur eine Hausarbeit anzufertigen.