Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

250 (Mittelschullehrer-Prüfung.) 
Für Aufertigung der häuslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf- 
lings möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die 
nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benutzten 
Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben 
vollständig sind, und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen. 
Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei Prüfung in 
den Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht gestattet. 
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf 
den Ausfall der Hausarbeit die Fortsetzung der Prüfung ablehnen. 
8 10. 
Den Termin sür die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der Vorsitzende. 
8 11. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht über 
2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine angemessene 
Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl von 
Prüflingen die Bildung von Prüfungsabteilungen nötig, so müssen doch bei jeder 
Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die miündliche 
Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden 
Sprache erfolgen. 
8 12. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom Prüf- 
ling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. Zur 
Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr- 
probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur- 
lehre geprüft werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit 
physikalischen Instrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch- 
chemischen Arbeiten darzutun. 
Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite 
Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden. 
8 13. 
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch 
Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet
	        
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