250 (Mittelschullehrer-Prüfung.)
Für Aufertigung der häuslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf-
lings möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die
nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benutzten
Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben
vollständig sind, und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen.
Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei Prüfung in
den Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht gestattet.
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf
den Ausfall der Hausarbeit die Fortsetzung der Prüfung ablehnen.
8 10.
Den Termin sür die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der Vorsitzende.
8 11.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht über
2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine angemessene
Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl von
Prüflingen die Bildung von Prüfungsabteilungen nötig, so müssen doch bei jeder
Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die miündliche
Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden
Sprache erfolgen.
8 12.
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom Prüf-
ling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. Zur
Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr-
probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur-
lehre geprüft werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit
physikalischen Instrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch-
chemischen Arbeiten darzutun.
Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite
Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden.
8 13.
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch
Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet