Negierungsblatt
Grohherzgtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 22.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestimmungen über Hausarbeit in der
Tabakindustrie vom 25. Juni 1914, Seite 253. — Ministerialbekanntmachung über die Er-
teilung des Exequaturs an den Generalkonsul von Alruguay, Dr. Oriol Solé Rodriguez in
Hamburg, Seite 259. — Ministerialbekanntmachung über die nach § 1455 Albs. 2 und § 1449
der Reichsversicherungsordnung den Krankenkassen zu gewährenden Wergütungen, Seite 259. —
Ministerialbekanntmachung über alusstellung von Leichenpässen durch den Gemeindevorstand
in Allstedt, Seite 2599. — Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit
an den landwirtschaftlichen Berein in GBösleben, Seite 260. — Ministerialbekanntmachung
über die Einziehung von Tetanus-Serum, Seite 260.
(Nr. 76.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestimmungen über Hausarbeit
in der Tabakindustrie.
In Nr. 65 des Reichs-Gesetzblattes vom 21. November 1913 (S. 751) sind die
vom Bundesrat auf Grund des § 10 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911
beschlossenen Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie veröffentlicht,
die nach § 18 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. November
1913 am 1. Juli 1914 in Kraft treten. Die Gemeindevorstände haben, soweit
die Herstellung und das Sortieren von Zigarren sowie das Abrippen von Tabak
in ihrem Bezirk in Hausarbeit ausgeführt wird, die beteiligten Kreise in geeigneter
Weise auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen und ihnen bei Gesuchen um
Ausnahmebewilligung Rat zu erteilen.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 3. Juli 1914. 41