254 Gausarbeit in der Tabakindustrie.)
Zu den Bestimmungen bemerken wir noch folgendes:
I. Die Bestimmungen finden nach § 1 auf die reinen Familienbetriebe, in
denen ausschließlich zur Familie gehörige Personen beschäftigt werden, und auf die
allein arbeitenden Unternehmer und Platzarbeiter, also nur auf Betriebe Anwendung,
die keine fremden Personen im Arbeitsverhältnisse beschäftigen, und die
daher auch weder den entsprechenden Vorschriften des VII. Titels der Gewerbeordnung noch
den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Be-
trieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen, vom 17. Februar 1907
(Reichs-Gesetzblatt S. 34) unterliegen. Der Begriff der Beschäftigung im Familien-
betriebe setzt, wie im Kinderschutzgesetz und abweichend von der Gewerbeordnung, nicht das
Vorhandensein eines gewerblichen Arbeitsvertrags und auf seiten des Beschäftigten
nicht die Eigenschaft des gewerblichen Arbeiters voraus. Als beschäftigt gelten die
Personen, wenn sie tatsächlich bei der Arbeit helfen.
II. Hinsichtlich der Bezeichnungen „höhere Verwaltungsbehörde“ und „Orts-
polizeibehörde“ gelten die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung zur Aus-
führung des Hausarbeitgesetzes vom 24. August 1912 (Regierungsblatt S. 688).
Unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der 8§8§ 13,
14 ist der Gemeindevorstand zu verstehen.
III. Im einzelnen bleibt ferner noch folgendes zu beachten.
1. § 3 Nr. 5 sieht, um die Anlegung besonderer Arbeitsräume zu fördern,
für diese nur 7 chm Luftraum auf die Person vor. Auch sonst wird bei Durch-
führung der Bestimmungen tunlichst dahin zu wirken sein, daß für die Hausarbeit
solche Räume geschaffen werden.
2. Der § 6 regelt nur die Beschäftigung der zur Familie gehörigen Kinder,
da, wie oben unter I ausgeführt ist, die Beschäftigung fremder, nicht zur Familie
gehöriger Personen im Arbeitsverhältnisse den Betrieb bereits gemäß § 154 Absl. 2
der Gewerbeordnung deren §§ 135 bis 139 b unterstellt.
Durch das im § 6 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochene Verbot der Beschäftigung
eigener Kinder für Dritte soll Fürsorge dahin getroffen werden, daß die in Fabriken
und Werkstätten verbotene Beschäftigung schulpflichtiger Kinder nicht in die Haus-
arbeit verlegt wird. Wie § 13 Abs. 2 des Kinderschutzgesetzes trifft diese Be-
stimmung diejenigen Formen der Kinderbeschäftigung, bei welchen, obwohl die
Kinder im Hause der Eltern arbeiten, doch von einer Beschäftigung im Betriebe
der Eltern um deswillen nicht gesprochen werden kann, weil die Eltern den Kindern