Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

256 (Hausarbeit in der Tabakindustrie.) 
jeden falls den Anforderungen des § 3 Nr. 2 der Bestimmungen im allgemeinen 
genügt wird. 
6. Vor Genehmigung von Ausnahmen gemäß den §§ 13 und 14 haben die 
Gemeindevorstände im Zweifelsfall ein Gutachten des Gewerbeinspektors beizuziehen. 
Die Benutzung von Schlafräumen in dem in den §§ 13 und 14 zugelassenen 
Umfang ist in der Regel auch davon abhängig zu machen, daß 
a) auf jede erste mit Arbeit für die Tabakindustrie beschäftigte Person 15 
Kubikmeter, auf jede weitere ebenso beschäftigte Person 12 Kubikmeter 
Luftraum entfallen, 
bo) Tabak, Halbfabrikate und Zigarren sowie die Arbeitsplätze dazu von Schlaf- 
stätten mindestens 1 Meter entfernt bleiben. 
7. Nunmehr ist durch § 15 der Bestimmungen die Verpflichtung zur be- 
sonderen schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Betriebsbeginne 
el vorgeschrieben. Für die Anzeige ist der Vordruck der Anlage A zu benutzen. Der 
ae Anzeigepflicht unterliegen nach § 15 Abs. 4 auch alle am 1. Juli 1914 bereits 
vorhandenen Werkstätten, deren Bestehen der Ortspolizeibehörde unter Angabe der 
Lage der Werkstätte noch besonders anzuzeigen ist. Für jede Werkstätte muß an- 
gezeigt werden, sobald Kinder oder junge Leute darin tätig sind. Der in § 16 
e 8 verlangte Ausweis ist dem Vordruck der Anlage B entsprechend einzurichten. 
8. Die Vorschriften in §§ 16, 17 der Bestimmungen gelten gleichfalls für 
alle, auch die bereits bestehenden Hausarbeitwerkstätten in der Tabakindustrie. 
IV. Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen wird von den 
Gewerbeaufsichtsbeamten und den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Die Orts- 
polizeibehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Gewerbeaussichtsbeamten Nach- 
revisionen wegen Durchführung der Bestimmungen vorzunehmen. 
Zur Erleichterung der Durchführung bestimmen wir, daß in solchen Fällen, 
in denen die Werkstätten der Hausarbeiter nur in nebensächlichen Punkten den 
vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügen, ihnen im übrigen aber entsprechen, 
die Ausweise (§ 160) erstmalig unter dem Vorbehalt erteilt werden dürfen, daß die 
verbliebenen Anstände binnen einer zu stellenden angemessenen Frist nachträglich 
behoben werden. 
Weimar, den 25. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
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