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jeden falls den Anforderungen des § 3 Nr. 2 der Bestimmungen im allgemeinen
genügt wird.
6. Vor Genehmigung von Ausnahmen gemäß den §§ 13 und 14 haben die
Gemeindevorstände im Zweifelsfall ein Gutachten des Gewerbeinspektors beizuziehen.
Die Benutzung von Schlafräumen in dem in den §§ 13 und 14 zugelassenen
Umfang ist in der Regel auch davon abhängig zu machen, daß
a) auf jede erste mit Arbeit für die Tabakindustrie beschäftigte Person 15
Kubikmeter, auf jede weitere ebenso beschäftigte Person 12 Kubikmeter
Luftraum entfallen,
bo) Tabak, Halbfabrikate und Zigarren sowie die Arbeitsplätze dazu von Schlaf-
stätten mindestens 1 Meter entfernt bleiben.
7. Nunmehr ist durch § 15 der Bestimmungen die Verpflichtung zur be-
sonderen schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Betriebsbeginne
el vorgeschrieben. Für die Anzeige ist der Vordruck der Anlage A zu benutzen. Der
ae Anzeigepflicht unterliegen nach § 15 Abs. 4 auch alle am 1. Juli 1914 bereits
vorhandenen Werkstätten, deren Bestehen der Ortspolizeibehörde unter Angabe der
Lage der Werkstätte noch besonders anzuzeigen ist. Für jede Werkstätte muß an-
gezeigt werden, sobald Kinder oder junge Leute darin tätig sind. Der in § 16
e 8 verlangte Ausweis ist dem Vordruck der Anlage B entsprechend einzurichten.
8. Die Vorschriften in §§ 16, 17 der Bestimmungen gelten gleichfalls für
alle, auch die bereits bestehenden Hausarbeitwerkstätten in der Tabakindustrie.
IV. Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen wird von den
Gewerbeaufsichtsbeamten und den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Die Orts-
polizeibehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Gewerbeaussichtsbeamten Nach-
revisionen wegen Durchführung der Bestimmungen vorzunehmen.
Zur Erleichterung der Durchführung bestimmen wir, daß in solchen Fällen,
in denen die Werkstätten der Hausarbeiter nur in nebensächlichen Punkten den
vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügen, ihnen im übrigen aber entsprechen,
die Ausweise (§ 160) erstmalig unter dem Vorbehalt erteilt werden dürfen, daß die
verbliebenen Anstände binnen einer zu stellenden angemessenen Frist nachträglich
behoben werden.
Weimar, den 25. Juni 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.