Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Plenum.

Abteilungen.

Syndiker.

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Nach  $  13  des  Organ.  Ges.  darf  kein  Bürgermeister  länger  als
zwei  Jahre  hintereinander  fungieren.  Es  hat  sich  aber  die  Praxis
ergeben,  dass  die  Bürgermeisterwürde  regelmässig  von  den  drei
ältesten  juristischen  Mitgliedern  des  Senats  je  ein  Jahr  lang  abwechselnd
  bekleidet  wird.  Der  Amtsumsetzungstag  ist  jetzt  der
1.  Januar.  Stirbt  ein  Bürgermeister,  muss  binnen  14  Tagen  die
Neuwahl  erfolgen.  Eine  solche  Ersatzwahl  wird  aber  nur  dann
für  ein  volles  Amtsjahr  gerechnet,  wenn  sie  innerhalb  der  ersten
sechs  Monate  des  Jahres  erfolgt.

Das  Plenum  gliedert  sich  seit  dem  Gesetz  vom  2.11.  1896
anstatt  wie  früher  üblichermassen  jetzt  gesetzlich  in  Senatsabteilungen
  von  mindestens  fünf  Mitgliedern,  denen  ausserdem
ein  Syndikus  oder  Sekretär  mit  beratender  Stimme  beigeordnet
wird.  Solcher  Abteilungen  giebt  es  drei:  für  Reichs-  und  auswärtige
  Angelegenheiten,  Handel  und  Schiffahrt;  für  Bau-,  Eisenbahn-,
  Justiz-  und  Unterrichtsangelegenheiten;  für  Finanzen,
polizeiliche  und  innere  Angelegenheiten.  Die  Abteilungen  sollen
nach  dem  (Gesetz  1.  namens  des  Senats  die  Aufsicht  über  die
unterstellten  Behörden  üben,  sie  innerhalb  ihrer  Wirkungskreise
anregen  und  —  zwecks  Herstellung  einer  höheren  Verwaltungseinheit
  —  nach  Kräften  eine  gemeinsame  Thätigkeit  derselben
vermitteln,  2.  Anträge  der  Bürgerschaft,  der  Verwaltungsbehörden,
von  Privatpersonen  für  den  Vortrag  im  Plenum  vorbereiten,
3.  in  ihnen  vom  Plenum  delegierten  Sachen  entscheiden.  Jedoch
sind,  mit  der  Massgabe,  dass  das  Plenum  jederzeit  alle  Sachen
an  sich  ziehen  kann,  diesem  ausschliesslich  vorbehalten  alle  Sachen,
die  an  Bürgerschaft  und  Bürgerausschuss  gelangen,  alle  vom
Senat  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  und  Verordnungen,
Sachen,  die  aus  den  Deputationen  wegen  Stimmengleichheit  oder
befürchteter  Verfassungsverletzung  an  den  Senat  gelangen,  Gnadengesuche
  bei  erkannter  Todesstrafe,  Wahlen.  Während  die  gewöhnliche
  Geschäftsverteilung  der  präsidierende  Bürgermeister,  in  schwer
wiegenden  Sachen  unter  Assistenz  des  zweiten,  vornimmt,  besteht
zur  Verteilung  der  ständigen  Ämter  und  Geschäfte  eine  besondere,
  jährlich  zu  erwählende  Kommission  von  fünf  Mitgliedern
in  vel  de  senatu,  der  mindestens  ein  Bürgermeister  und  ein
Syndikus  angehören.  Gegen  alle  geschäftsleitenden  Anordnungen
ist  die  Berufung  ans  Plenum  gegeben.

Seit  alter  Zeit  sind  dem  Senat  als  Herren  de  senatu  Syndiker
und  Sekretarien  beigeordnet.  Die  Syndiker  waren  von  je