Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Wahlordnung 
für die 
Wahl des aAlusschusses der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar. 
(§8 1351, 1352 der Reichsversicherungsordnung"). 
  
I. Wahlbezirke. 
1. Für die Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt werden 3 Wahlbezirke gebildet, von denen 
Wahlbezirk 1 den I., II., III. und IV. Verwaltungsbezirk des Großherzog= 
tums Sachsen und das Herzogtum Sachsen-Coburg 
und Gotha, 
Wahlbezirk 2 das Herzogtum Sachsen-Altenburg, die Fürstentümer 
Reuß ä. L. und Reuß j. L. und den V. Verwaltungsbezirk 
des Großherzogtums Sachsen, 
Wahlbezirk 3 das Herzogtum Sachsen-Meiningen und die Fürstentümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen 
umfaßt. 
In jedem Wahlbezirke sind je 3 Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
zu wählen. 
II. Wahlleiter, Wahlberechtigte. 
2. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden der Landes- 
versicherungsanstalt als Beauftragten der obersten Verwaltungsbehörde. Wahl- 
berechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern jedes Wahl- 
bezirks nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§§ 15 und 1351 RVO.). 
Hierbei nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber nur die Arbeitgeber- 
vertreter und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nur die Versicherungs- 
vertreter teil. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
III. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf sein Ersuchen eine Liste 
der Versicherungsvertreter einzureichen. 
alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beiehen sich, soweit nicht ein anderes angegeben 
ist, auf die RBO.
	        
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