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Wahlordnung
für die
Wahl des aAlusschusses der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar.
(§8 1351, 1352 der Reichsversicherungsordnung").
I. Wahlbezirke.
1. Für die Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landesversicherungs-
anstalt werden 3 Wahlbezirke gebildet, von denen
Wahlbezirk 1 den I., II., III. und IV. Verwaltungsbezirk des Großherzog=
tums Sachsen und das Herzogtum Sachsen-Coburg
und Gotha,
Wahlbezirk 2 das Herzogtum Sachsen-Altenburg, die Fürstentümer
Reuß ä. L. und Reuß j. L. und den V. Verwaltungsbezirk
des Großherzogtums Sachsen,
Wahlbezirk 3 das Herzogtum Sachsen-Meiningen und die Fürstentümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen
umfaßt.
In jedem Wahlbezirke sind je 3 Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
zu wählen.
II. Wahlleiter, Wahlberechtigte.
2. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden der Landes-
versicherungsanstalt als Beauftragten der obersten Verwaltungsbehörde. Wahl-
berechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern jedes Wahl-
bezirks nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§§ 15 und 1351 RVO.).
Hierbei nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber nur die Arbeitgeber-
vertreter und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nur die Versicherungs-
vertreter teil. Jeder Wähler hat eine Stimme.
III. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf sein Ersuchen eine Liste
der Versicherungsvertreter einzureichen.
alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beiehen sich, soweit nicht ein anderes angegeben
ist, auf die RBO.