Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 271 
4. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
anliegenden Muster den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Wahl sowie den Wahl- 2% 
bezirk mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vor- % 
schlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich die Frist zur 
Stimmabgabe abzuändern. Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 
3 Tage vor Beginn der Frist mitzuteilen. 
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter mit 
dem Versicherungsamt darüber ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 13 Abs. 1). 
5. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten jedes 
Wahlbezirks getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen 
enthalten, als Vertreter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen müssen in dem Wahlbezirke wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und 
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahl- 
bezirks unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Ver- 
treters aus der Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter 
benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Vorgeschlagenen 
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei 
den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, 
soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 der Reichsversicherungsordnung oder nach §# 7 
der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsanstalt vom 11. Dezember 1911 
zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
6. Der Wahlleiter läßt die Listen getrennt für jeden Wahlbezirk mit dem 
Tage des Eingangs und fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit 
Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige 
Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der An- 
stände ist eine Frist zu setzen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter auf- 
gefordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt 
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten 
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mit- 
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