272 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.)
zuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer
bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden.
Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver-
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
9. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden
oder wenn sie den zwingenden Vorschriften der Nr. 5 nicht entsprechen und der
Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen,
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen.
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die
vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vor-
schlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch
nicht ungültig.
10. Zwei oder mehr Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks können in
der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten
gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die
Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter spätestens
2 Wochen vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die
Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Anderenfalls ist die Erklärung
über die Verbindung ungültig.
11. Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Beginne
der Frist zur Stimmabgabe beseitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor diesem Tage sind die gültigen
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) in
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Wahlbezirks bestimmten Blättern zu
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zu-
sammengehörigkeit verbundener Listen hinzuweisen.
12. Wird in einem Wahlbezirke bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine
nur eine Vorschlagsliste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so