(Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 273
findet bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig ver-
zeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vor-
schlags als gewählt.
IV. Die Wahl.
13. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzeettels
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider-
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung
herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der
Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist, binnen einer in der Auf-
forderung (Nr. 4) mitzuteilenden Frist. Die Stimmzettel sind in einem ver-
schlossenen, mit dem Stempel der Thüringischen Landesversicherungsanstalt ver-
sehenen Wahlumschlag abzugeben. Der Wahlumschlag wird dem Wahlberechtigten
mit der Aufforderung (Nr. 4) übersandt.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden.
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung
der Liste (Nr. 6) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind
Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
14. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erscheinenden sind in Listen einzu-
tragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten be-
stimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit-
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
Die Wähler haben sich auf Verlangen des Versicherungsamts über die Wahl-
berechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der
Aufforderung (Nr. 4).
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen;
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
15. Die abgegebenen Stimmzettel sind uneröffnet getrennt für die Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber beim Versicherungsamt aufzubewahren.
16. Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe (Nr. 12) reicht das Ver-
sicherungsamt die Wahlumschläge und die Listen (Nr. 14) dem Wahlleiter mit der