Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

274 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
Bescheinigung ein, daß sich niemand weiter zur Ausübung der Wahl gemeldet habe. 
Dabei ist über die sich etwa bei der Wahl ergebenden Beanstandungen, die Ent— 
scheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie sonstige Vorfälle, die für die 
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen, zu berichten. 
Sind überhaupt keine Wahlberechtigten erschienen, so ist dies dem Wahlleiter 
anzuzeigen. 
17. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses in 
allen 3 Wahlbezirken je einen im Bezirke der Landesversicherungsanstalt wohnenden 
Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbe- 
rechtigten und Vertreter der Landesversicherungsanstalt dürfen der Feststellung des 
Wahlergebnisses beiwohnen. 
18. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel 
heraus. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- 
gebenen gültigen Stimmen fest. Das Wahlergebnis wird getrennt für jeden Wahl- 
bezirk festgestellt. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 13 nicht entsprechen oder ein Merk- 
mal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind 
ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, dessen Inhalt zweifelhaft ist. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie 
vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie 
ungültig. 
19. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 18) verteilt, und zwar in der Reihen- 
folge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung 
ergeben: 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die 
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten 
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere 
Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
	        
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