Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 26. 
Inhalt: Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 1. August 1914. 
  
  
(Nr. 95.) Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 1. August 1914. 
Mir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
wollen allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutz- 
truppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts und allen unteren 
Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie allen Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier ab- 
wärts, soweit nicht das Begnadigungsrecht Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser 
oder einem anderen der hohen Bundesfürsten zusteht, die gegen sie von Unseren 
Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Geld= und Freiheitsstrafen, insoweit 
diese noch nicht vollstreckt sind, aus Gnade erlassen, sofern 
1914. « 
Ausgegeben in Weimar am 8. August 1914. 46