281
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 26.
Inhalt: Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 1. August 1914.
(Nr. 95.) Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 1. August 1914.
Mir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
wollen allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutz-
truppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts und allen unteren
Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie allen Per-
sonen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier ab-
wärts, soweit nicht das Begnadigungsrecht Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser
oder einem anderen der hohen Bundesfürsten zusteht, die gegen sie von Unseren
Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Geld= und Freiheitsstrafen, insoweit
diese noch nicht vollstreckt sind, aus Gnade erlassen, sofern
1914. «
Ausgegeben in Weimar am 8. August 1914. 46