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a) die Gesamtdauer der wegen Verbrechen, Vergehen oder Ubertretungen er-
kannten oder an die Stelle von Geldstrafen tretenden Freiheitsstrafen ein
Jahr nicht übersteigt, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafen in einem
oder mehreren Urteilen ausgesprochen sind,
b) die betreffenden Personen des Beurlaubtenstandes aus Anlaß der gegen-
wärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur Einstellung gelangen.
Auf die von einem, mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen, Gerichte er-
kannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten
Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts
im betreffenden Falle Uns zusteht. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum
Werts= oder Schadensersatz bleibt bestehen.
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein,
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
2. welche wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten
Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehren-
strafe nicht erkannt ist,
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat
oder während einer vorausgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt haben.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Ent-
schließung einzuholen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Hoöchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 1. August 1914.
Wilbelm CErnst.
Rothe. Hunnius. Untentsch.
Dinck Weimonlcher Vena#a G.m b. O. in Weimar.