Negierungsblatt!
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Inbalt: Ministerialverordnung vom 24. Juli 1914 über die Ergänzung der Ministerialverord-
nung vom 22. September 1910, betr. den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellen-
vermittler für Bühnenangehörige, Seite 283. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt
für das Deutsche Reich, Seite 284.
(Nr. 96.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1914 über die Ergänzung der Ministerial-
verordnung vom 22. September 1910, betr. den Geschäftebetrieb der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige.
Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzblatt S. 860) wird folgendes verordnet:
Die Ministerialverordnung vom 22. September 1910 über den Geschäfts-
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Regierungs-
blatt S. 282) wird in nachstehender Weise ergänzt:
I.
In § 1 Satz 1 wird zwischen die Worte „dargeboten“ und „werden“ ein-
geschaltet: „oder Grammophonaufnahmen oder Aufnahmen für Lichtspiele gemacht.“
II.
Der § 12 Absatz 2 erhält folgende Zusätze:
„f) Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnen-
angehbrigen versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge (Rabatt,
Prozentabzüge, Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden etwaige Festsetzungen von
Abzügen für Tage, an denen der Bühnenangehörige nicht auftritt, nicht berührt;
1914.
Ausgegeben in Weimar am 38. August 1914. 47