Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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breitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich 
ihrer Maßregeln irre zu führen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom 
Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot 
übertritt, oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, oder 
e) zu den Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Be- 
freiung eines Gefangenen, oder zu andern in § 8 vorgesehenen Verbrechen, 
wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder 
Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Weimar, den 1. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe.
	        
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