Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 289 
1. Rinder und Einhufer sind nach Wahl durch Schlagbolzen-, Bolzen- 
schuß= oder Kugelschußapparate zu betäuben. In öffentlichen Schlachthöfen müssen 
schwere Bullen und Ochsen mittels des Kugel= oder Bolzenschußapparats durch 
Angestellte des Schlachthofes betäubt werden. 
Sollen schwere Rinder mit krausem Stirnhaar mittels Schlagbolzen= oder 
Bolzenschußapparat betäubt werden, so sind vor dem Eintreiben des Bolzens an 
der Einschlagstelle die Haare in der Größe eines Fünfmarkstückes bis auf den 
Grund mit der Schere wegzuschneiden. 
Bei jeder Betäubung müssen zwei kräftige erwachsene Personen mitwirken und 
zwar eine, die mit beiden Händen den Schlag auf den Bolzen führt bezw. den 
Schußapparat bedient und eine, die den Kopf des Tieres hält. 
Für private Schlachthäuser wird für die Betäubung der Rinder die Benutzung 
des Bolzenschußapparats empfohlen. 
Zum Schlagen der Schlagbolzenapparate sind genügend (etwa 5—6 Pfund) 
schwere Holzhämmer mit 60—70 cm langem Stiele zu benutzen. 
2. Schweine, gehörnte Schafe und Ziegen, gehörnte und un- 
gehörnte ältere Böcke sowie über sechs Wochen alte Kälber sind nach 
Wahl durch Schlagbolzen= oder Bolzenschußapparate zu betäuben. 
Schweine sind vor der Betäubung mit einem um ein Hinterbein zu schlingenden 
Strick kurz anzubinden. Kleinvieh ist unter gleichzeitigem Zusammenbinden der 
Beine vor der Betäubung auf Schragen zu legen. Die zu benutzenden Stricke 
müssen mindestens die Stärke eines kleinen Fingers haben. Die Benutzung von 
an den Schragen angebrachten Ketten oder sonstiger geeigneten Vorrichtungen zum 
Festhalten der Tiere auf den Schragen ist gestattet, ebenso das Festlegen der 
Schweine in besonderen Apparaten (Schweinefallen oder dergl.). 
Verboten ist das Aufhängen lebender Tiere an den Hinterbeinen zur Vor- 
nahme der Betäubung. 
Auch die Betäubung von Kleinvieh hat stets durch zwei Personen zu erfolgen 
und zwar hat die eine den Schlag auf den Bolzen auszuführen oder den Schuß- 
apparat zu bedienen, die andere den Kopf des Tieres zu halten bezw. den 
Schlagbolzenapparat aufzusetzen. 
Das Anlegen der Schweine, das Hinlegen, Binden oder Befestigen von 
Kleinvieh auf den Schragen darf nicht eher vorgenommen werden, als bis alle 
Vorbereitungen derart getroffen sind, daß das Tier sofort betäubt werden kann. 
49°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.