Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

294 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach allgemeinen 
strafrechtlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
150 M bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft- 
strafe tritt. 
Neben dem mit dem Transport oder dem Schlachten Beauftragten ist auch 
der Auftraggeber haftbar, wenn ihn eine Mitschuld trifft. 
§ 19. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. 
Weimar, den 14. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Druck! Welmarischer Verlag G.m. b. O. m Weimar.
	        
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