Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, 
so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen 
Erlaß fällt. 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten 
gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, 
sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen 
die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns 
zusteht. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und 
Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 8. August 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 106.) Ministerialverordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914. 
Auf Grund von §8 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 339) bestimmen wir folgendes: 
J. 
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Gemeindevorstand als 
Ortspolizeibehörde. (. 
Die Anordnung des Generalkommandos des Xl. Armeekorps, vom 4. August 
1914, Abt. IVa Nr. 14182, über Lebensmittelwucher und Papiergeld wird hier- 
durch nicht berührt. 
Weimar, den 7. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
51“
	        
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