303
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 32.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. Seite 303. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Reichsbanknoten, Reichskassen-- und Darlehnskassenscheine.
Seite 304. — Ministerialbekanntmachung über die #lufhebung der konsularischen Amts-
handlungen der konsularischen Vertreter Rußlands, Frankreichs, Englands Belgiens und
Serbiens. Seite 804. — Ministerialbekanntmachung über #A#nderung der Postordnung vom
20. “*s Seite 305. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche
eich. Seite
(Nr. 109.) Ministerialbekanntmachung über die vorübergehende Einführung der Paßpflicht.
Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betr. die
vorübergehende Einführung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzblatt S. 264), wird fol-
gendes bestimmt:
In den in § 4 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung erwähnten Fällen steht
es im Ermessen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren, in den Städten Weimar,
Apolda, Jena, Eisenach im Ermessen der Gemeindevorstände, welche amtlichen
Papiere als genügender Ausweis zuzulassen sind.
Jedoch darf der auf Grund der Ministerialbekanntmachung vom 3. August ds. Is.
(Weimarische Zeitung Nr. 181) auszustellende Ausweis, in dem lediglich die Tat-
sache der Anmeldung bescheinigt ist, nicht als genügend im Sinne des § 4 Abs. 2
der genannten Kaiserlichen Verordnung angesehen werden.
Weimar, den 8. August 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1914.
Ausgegeben #in Weimar am 18. August 1914. 52