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(Nr. 110.) Ministerialbekanntmachung, betr. Reichsbanknoten, Reichskassen- und Darlehns—
kassenscheine.
E- hat sich ergeben, daß über die Rechtsgrundsätze, die für das sogenannte
Papiergeld gelten, vielfach irrige Auffassung herrscht. Daher sollen die bestehenden
Vorschriften im folgenden noch besonders zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
Nach Art. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1909, betr. Anderung des Bank-
gesetzes (Reichs-Gesetzblatt S. 515), sind die Noten der Reichsbank gesetzliches
Zahlungsmittel.
Dieselbe Eigenschaft haben auf Grund von § 1 des Gesetzes, betr. die Reichs-
kassenscheine und die Banknoten, vom 4. August ds. Is. (Reichs-Gesetzblatt S. 347)
bis auf weiteres die Reichskassenscheine.
Die nach § 2 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August ds. Is. (Reichs-
Gesetzblatt S. 340) auszugebenden Darlehnskassenscheine werden bei allen
Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach
ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen, während im Privatverkehr ein
Zwang zur Annahme der Darlehnskassenscheine nicht eintritt.
Weimar, den 10. August 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 111.) Ministerialbekanntmachung über die Aufhebung der konsularischen Amtshandlungen
der konsularischen Vertreter Rußlands, Frankreichs, Englands, Belgiens und
Serbiens.
Nach Abbruch der diplomatischen Beziehungen mit Rußland, Frankreich,
England, Belgien und Serbien ist sämtlichen Generalkonsuln, Konsuln
und Vizekonsuln und zwar sowohl berufs= als auch wahlkonsularischen Vertretern dieser
Staaten das Reichsexequatur entzogen worden. Auch für die Konsulatsbeamten,
denen ein besonderes Exequatur nicht erteilt worden ist, hat die bisher gewährte
Anerkennung und Zulassung aufgehört. Die konsularischen Vertreter der genannten
Staaten dürfen daher konsularische Amtshandlungen nicht mehr ausüben.
Weimar, den 10. August 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Mupßern.
Anteutsch.