(Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 311
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im 856
Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr
bezeichnete Person oder die gemäß § 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse be-
fugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im
Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis
nach den vom Staatsministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nach-
gewiesen hat.
8 10.
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es deren Zustimmung
mit Ausnahme der im § 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle.
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes
Konto übertragen, so sind die Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf
dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der
aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht.
8 11.
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen,
erlangen der Landeskreditkasse gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einst-
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubi-
gers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Be-
seitigung dieser Anordnungen zu löschen.
* 12.
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechts-
geschäfte findet nicht statt.
13.
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf das-
selbe Konto bezüglichen Anträge bei der Landeskreditkasse eingegangen sind.