312 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.)
8 14.
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu
dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die
Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die
Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet,
wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung
nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.
8 16.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Er-
teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer
zweiten Person gemäß 8 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in
bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für
Anträge auf Löschung der im §7 Abs. 1 und im § 18 Abst. 2, 3 erwähnten
Vermerke.
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffent-
lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Landes-
kreditkasse oder ein Großherzogliches Rechnungsamt. Außerhalb des Geltungs-
gebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell oder
von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Der
Vorstand der Landeskreditkasse kann in besonderen Fällen von der Beobachtung
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zu-
ziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Ver-
heiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts)
eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Ur-
kunde dargetan wird.
8 16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch
eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen
befugt sind, auszuweisen.