Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 313 
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in 
einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen des Vorstandes 
der Landeskreditkasse von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung 
abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über 
die Erbffnung der Verfügung vorgelegt wird. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung 
ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehe- 
gatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forde- 
rung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des Testaments- 
vollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist das 
Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zurzeit des Erbfalls im Inland weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in 
dessen Amtsbezirke der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Er- 
mächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. 
Sofern nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausstellung der Bescheinigung 
statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zuständig sind, genügt deren Be- 
scheinigung. Die Zuständigkeit muß von dem im Abst. 4 bezeichneten Gericht auf 
der Bescheinigung bestätigt sein. 14 
§ 17. 
Der Vorstand der Landeskreditkasse kann verlangen, daß mehrere Erben zur 
Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine 
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen. 
8 18. 
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zins- 
erträgnisse durch einen Vermerk im Schuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum Widerruf 
einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- 
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
	        
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