314 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.)
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zu-
stimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben
und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
8 19.
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte
Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forde-
rungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch
diesem eine Benachrichtigung erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
Schuldverschreibung.
8 20.
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter-
legungsstelle in Weimar auf Kosten des Gläubigers erfolgen:
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs-
beschränkungen beantragt wird;
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung
oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Ver-
fügung über dieselbe getroffen ist;
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs
eröffnet worden ist;
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander
nicht abgehoben worden sind;
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht
legitimiert hat;
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen
an die Stelle der gelöschten Forderung.