Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

314 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den 
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zu- 
stimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben 
und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
8 19. 
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte 
Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forde- 
rungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch 
diesem eine Benachrichtigung erteilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Schuldverschreibung. 
8 20. 
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter- 
legungsstelle in Weimar auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- 
beschränkungen beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Ver- 
fügung über dieselbe getroffen ist; 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander 
nicht abgehoben worden sind; 
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger 
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht 
legitimiert hat; 
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen 
an die Stelle der gelöschten Forderung.
	        
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