316 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.)
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den für die
Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. Auch kann
die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden.
Die Gebühren für die öffentliche Beglaubigung der Anträge (§ 15 Abl. 2) be-
stimmen sich nach § 54 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August 1909 (Regierungs-
blatt S. 404).
Beglaubigungen von Unterschriften unter Vollmachten und Genehmigungs-
erklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Schuldbuch einzutragende
oder eingetragene Forderung betreffen, sind gebührenfrei.
8 26.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,
welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monat eingereicht
werden, sind erst nach Ablauf des Monats zu erledigen.
8 27.
Der geschäftsleitende Direktor der Landeskreditkasse ist verantwortlich
1. dafür, daß die im Schuldbuch eingetragenen Forderungen und die noch
umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zusammen den
mit dem Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapi-
talien nicht überschreiten,
2. für die Entwertung und Aufbewahrung der behufs Eintragung der
Forderung eingelieferten Schuldverschreibungen bis zu deren gänzlicher
Vernichtung.
8 28.
Das Gesetz vom 20. Januar 1900, betr. die Einrichtung eines Schuldbuchs
bei der Großherzoglichen Landeskreditkasse (Regierungsblatt S. 57), tritt mit Aus-
nahme des § 1 außer Kraft.
Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes
über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897 (Regierungs-
blatt S. 213) sind aufgehoben.