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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 34.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Anwendung von Kesselstein-Berhütungsmitteln und von elektri-
schen oder autogenen Schweißungen. Seite 319. — Ministerialbekanntmachung über die Aus-
schreibung der albgaben zu den WVerbandskassen der Biehbesitzer. Seite 320. — Inhalts-
verzeichnis aus dem Reichs. esetblatt, Seite 321. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral-
blatt für das Deutsche Keich, Seite 822.
(Nr. 116.) Ministerialverordnung über die Anwendung von Kesselstein-Verhütungsmitteln und
von elektrischen oder autogenen Schweißungen.
Auf Grund von § 2 der Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 und von § 2 und § 3 der
Ministerialverordnung vom 23. April 1912, betr. die Genehmigung und Unter-
suchung der Dampfkessel, sowie im Anschluß an die Ministerialverordnung vom
20. März 1908 (Ziff. II und Anlage A 2) wird folgendes verordnet:
I. Die Ingenieure des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb in
Gotha sind berechtigt, die Kesselbesitzer des Großherzogtums vor un-
geeigneten Kesselstein-Verhütungsmitteln zu warnen, wenn durch Gut-
achten der Chemisch-Technischen Versuchsanstalt zu Karlsruhe oder einer
sonstigen anerkannten Versuchsanstalt die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit
solcher Mittel nachgewiesen worden ist.
II. Die Dampfkesselbesitzer sind verpflichtet, elektrische oder autogene Schweißun-
gen an bereits genehmigten Dampfkesseln rechtzeitig vor Beginn der Aus-
besserung dem Thüringischen Verein für Dampfkesselbetrieb in Gotha
anzuzeigen. Derartige Schweißungen dürfen nur von durchaus erfahrenen
und tüchtigen Arbeitern ausgeführt werden.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 31. August 1914. 55