Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

319 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 34. 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Anwendung von Kesselstein-Berhütungsmitteln und von elektri- 
schen oder autogenen Schweißungen. Seite 319. — Ministerialbekanntmachung über die Aus- 
schreibung der albgaben zu den WVerbandskassen der Biehbesitzer. Seite 320. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Reichs. esetblatt, Seite 321. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral- 
blatt für das Deutsche Keich, Seite 822. 
  
  
  
(Nr. 116.) Ministerialverordnung über die Anwendung von Kesselstein-Verhütungsmitteln und 
von elektrischen oder autogenen Schweißungen. 
Auf Grund von § 2 der Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- 
legung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 und von § 2 und § 3 der 
Ministerialverordnung vom 23. April 1912, betr. die Genehmigung und Unter- 
suchung der Dampfkessel, sowie im Anschluß an die Ministerialverordnung vom 
20. März 1908 (Ziff. II und Anlage A 2) wird folgendes verordnet: 
I. Die Ingenieure des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb in 
Gotha sind berechtigt, die Kesselbesitzer des Großherzogtums vor un- 
geeigneten Kesselstein-Verhütungsmitteln zu warnen, wenn durch Gut- 
achten der Chemisch-Technischen Versuchsanstalt zu Karlsruhe oder einer 
sonstigen anerkannten Versuchsanstalt die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit 
solcher Mittel nachgewiesen worden ist. 
II. Die Dampfkesselbesitzer sind verpflichtet, elektrische oder autogene Schweißun- 
gen an bereits genehmigten Dampfkesseln rechtzeitig vor Beginn der Aus- 
besserung dem Thüringischen Verein für Dampfkesselbetrieb in Gotha 
anzuzeigen. Derartige Schweißungen dürfen nur von durchaus erfahrenen 
und tüchtigen Arbeitern ausgeführt werden. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 31. August 1914. 55
	        
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