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III. Wer der Vorschrift in Abs. II dieser Ministerialverordnung zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 MA und im Unvermögensfalle
mit Haft bestraft.
Weimar, den 12. August 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 117.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung der Abgaben zu den Verbands-
kassen der Viehbesitzer.
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Regierungs-
blatt S. 205 — zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Entschädi-
gungen wird
die Hälfte des einfachen Satzes von 20 = 10 F für jedes
Stück Einhufer
und
die doppelte Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 20. Sep-
tember 1912 (§ 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten Höhe
für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zu den Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober ds. Is. von den Vieh-
besitzern zu erheben und beizubringen sind.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Beziehung auf § 28 des obenbezeichneten Aus-
führungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1913 vorschußweise aus der
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz-
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in
Höhe von
39 F für das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirk
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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Verbands-
kasse zu entrichten ist.