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II.
Die Gemeindevorstände als Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, Ausnahmen
von den Verboten nach Vorschrift des § 2 der Bekanntmachung des Herrn Reichs-
kanzlers zuzulassen.
Weimar, den 19. September 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
(Nr. 131.) Ministerialbekanntmachung über Veränderungen an Wegen in der Flur Meilitz.
(Eisenbahnstrecke Zeitz—Probstzella).
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der uns von der Königlichen
Eisenbahndirektion Erfurt vorgelegte Entwurf über Einziehung der Fußwegüber-
führung mit anschließendem Fußweg in km 80,7 + 48 der Strecke Zeitz—Probst-
zella und über Herstellung von Seitenwegen in der Flur Meilitz von uns geneh-
migt worden ist.
Mit der Einleitung und Durchführung der notwendig werdenden Enteignungs-
verhandlungen haben wir in Gemäßheit der Ministerialbekanntmachung vom 23. De-
zember 1909 (Regierungsblatt S. 508) den Großherzoglichen Oberamtsrichter
Friderici in Weida beauftragt.
Zur Durchführung der Wegeveränderungen bestimmen wir eine Frist von
6 Wochen nach der Geländeüberweisung.
Weimar, den 23. September 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 132.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 48. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf:
S. 512. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
„ 513. Anderung des Verzeichnisses der mit der Einziehung von Gerichtskosten
betrauten Behörden (Kassen).
Oruck Weimarlscher Verlag G. m. Gö. H. in Welmar.