339
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 39.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Neuregelung der Sonntagsruhe im Apothekenbetriebe vom
26. September 1914. Seite 339. — Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Post-
ordnung vom 20. März 1900. Seite 340. — Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der
Bekanntmachung des Keichskanzlers über Borratserhebungen vom 24. August 1914. Seite 341.
— Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 344.
(Nr. 133.) Ministerialverordnung, betr. Neuregelung der Sonntagsruhe im Apothekenbetriebe
vom 26. September 1914.
Uner- Aufhebung des Nachtrags vom 28. März 1906 (Regierungsblatt S. 129)
zur Verordnung, betr. die Einrichtung der Apotheken und ihren Geschäftsbetrieb,
vom 15. Juli 1858 (Regierungsblatt S. 164) wird verordnet was folgt:
1. Die Apotheken dürfen an Sonn= und Feiertagen von nachmittags 2 Uhr
an geschlossen sein, wenn dafür gesorgt ist, daß während dieser Zeit auf
ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge von dem Apotheker oder
einem Gehilfen entgegengenommen und ordnungsmäßig ausgeführt werden.
2. Hat der Apotheker keinen Gehilfen, so genügt es, wenn eine andere ge-
eignete Person zur Annahme von Aufträgen in der Apotheke anwesend
ist. Der Apotheker muß jedoch binnen längstens einer Stunde zu er-
reichen sein und in dringenden Fällen sofort zur Erledigung des Auf-
trags in die Apotheke zurückkehren.
3. Wo mehrere Apotheken an einem Orte sich befinden, kann wechselweise
eine weitergehende Sonntagsruhe gestattet werden und zwar von zwei
Apothekern je eine, von mehreren gleichzeitig je zwei Apotheken. Die
Ruhe kann auf den ganzen Tag einschließlich der folgenden Nacht bis
morgens 7 Uhr, bei Sonntagen auch auf die vorhergehende Nacht von
1914.
Ausgegeben in Weimar am 9. Oktober 1914. 61