Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 
für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage, 
betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadt- 
kreise Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter V hinter der Ande- 
rung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezo- 
genen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost- 
preußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise liegt, werden erst am 
zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Eeichskanzler. 
In Eertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 135.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Vorratserhebungen vom 24. August 1914. 
Di. Ministerialbekanntmachung vom 31. August 1914 (Regierungsblatt S. 323) 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Vorratserhebungen vom 
24. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 382) wird folgendermaßen abgeändert: 
1. 
In Nr. III ist der zweite Satz zu streichen; das Muster C (Postkarte) fällt weg. 
Die Muster à und B erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
2. 
Die Anfragen (Nr. IV) sind künftig so zu stellen, daß die Auskünfte am 
Ersten jedes Monats (1. November, 1. Dezember und so fort) eingehen. 
Weimar, den 26. September 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slebogt i. A. 
  
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