Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Muster A. 
  
Der Großh. Bezirksdirektor. 
  
Auf Grund der Berordnung des Gundesrats vom 24. Alugust 1914 sordere ich Sie auf, 
beiliegenden Vordruck Muster B. bis zum 1. des nächsten Aonats in doppelter #lusfertigung 
ausgefüllt an mich zurückzuschicken. 
Verordnung des Bundesrats vom 24. Auguft 1914. 
(Reichs--Gesetzblatt S. 382.) 
81. 
Wäbrend der Dauer des gegenwärtigen Kriegs ist den don den Landeszentralbehörden bestimmten Gebörden febezeit Qluskunft über die 
Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln jeder Art sowie an rohen Maturerzeugnissen, Deiz= und 
Leuchistoffen zu geben. 
§5 5. 
Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der fetgesetzten Erist beantwortet oder wer wissentlich unrichtige Augaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Anvermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. 
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