egierungsblatt
für das
Großherzogtum Bachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 41.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1914 über die Anmeldung der zugezogenen Fremden.
Seite 847. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Seite 348. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. Seite 849. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 850.
(Nr. 139.) Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1914 über die Anmeldung der zugezogenen
Fremden.
Auf Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos in Cassel verordnen wir
für die Dauer des Kriegszustandes hierdurch folgendes:
1.
3.
4.
5.
Alle Gastwirte und Zimmervermieter, sowie alle andern Personen, die
Fremde in ihre Wohnung aufnehmen, sind verpflichtet, jeden zugezogenen
Fremden binnen 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle Fremden, ohne Unter-
schied, ob sie dauernden oder nur vorübergehenden Aufenthalt am Orte
nehmen.
Die Anmeldung muß enthalten den vollen Namen, den Beruf, die Staats-
angehörigkeit und den letzten Aufenthaltsort des Fremden, sowie den Tag
der Ankunft.
Die Polizeibehörden haben über die Anmeldungen Listen zu führen, worin
die nach Nr. 2 zu machenden Angaben einzutragen sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden mit Geldstrafe bis zu
100 4 oder mit Haft bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Weimar, den 10. Oktober 1914.
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
1914. Anteutsch.
Ausgegeben in Weimar am 24. Oktober 1914. 64