Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

  
egierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Nr. 41. 
Inhalt: Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1914 über die Anmeldung der zugezogenen Fremden. 
Seite 847. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Seite 348. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. Seite 849. — Inhaltsverzeichnis 
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 850. 
  
(Nr. 139.) Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1914 über die Anmeldung der zugezogenen 
Fremden. 
Auf Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos in Cassel verordnen wir 
für die Dauer des Kriegszustandes hierdurch folgendes: 
1. 
3. 
4. 
5. 
Alle Gastwirte und Zimmervermieter, sowie alle andern Personen, die 
Fremde in ihre Wohnung aufnehmen, sind verpflichtet, jeden zugezogenen 
Fremden binnen 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. 
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle Fremden, ohne Unter- 
schied, ob sie dauernden oder nur vorübergehenden Aufenthalt am Orte 
nehmen. 
Die Anmeldung muß enthalten den vollen Namen, den Beruf, die Staats- 
angehörigkeit und den letzten Aufenthaltsort des Fremden, sowie den Tag 
der Ankunft. 
Die Polizeibehörden haben über die Anmeldungen Listen zu führen, worin 
die nach Nr. 2 zu machenden Angaben einzutragen sind. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden mit Geldstrafe bis zu 
100 4 oder mit Haft bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Weimar, den 10. Oktober 1914. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
1914. Anteutsch. 
Ausgegeben in Weimar am 24. Oktober 1914. 64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.