Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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(Nr. 140.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Uuter Hinweis auf 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers 
vom 27. September 1914 über Änderung der Postordnung vom 20. Marz 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 1. Oktober 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Kromaher. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. September 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr, die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321), wird die Postordnung vom 20. März 1900 
für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekonntmachung des Bundesrats vom 6. August, 
8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 357, 399 und 413) sowie des § 2 der Bekannt- 
machung des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 387), betr. Verlängerung 
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts, wie folgt geändert: 
1. Im § 18 à „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter V zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, 
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt 
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit 
dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 
der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten 
Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der 
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage
	        
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