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nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur
Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen
mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten
westpreußischen Kreise liegt.
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekanntmachungen vom
30.
August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 357, 391 und 401)
werden aufgehoben.
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. September 1914.
Der Geichskanzler.
In WVertretung:
Kraetke.
(Nr. 141.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das
Nr. 4503.
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4604.
4505.
4506.
4507.
4508.
4509.
4510.
82. bis 88. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 27. September 1914.
Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England. Vom 30. Sep-
tember 1914.
Verordnung, betr. das Töten und Einfangen fremder Tauben. Vom
23. September 1914.
Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Statthalters in Elsaß=
Lothringen zur selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften.
Vom 23. September 1914.
Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfän-
deter Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
Bekanntmachung über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vom 8. Oktober 1914.
Bekanntmachung über die Zahlung von Brandentschädigungen in der
Preußischen Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in West-
preußen. Vom 13. Oktober 1914.
Bekanntmachung, betr. Zollerlaß für Gerstenmalz. Vom 13. Oktober 1914.
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