358 (Russische Arbeiter.)
3. Es wird empfohlen, neue Arbeitsverträge für die Wintermonate vom
1. Dezember ds. Is. ab mit den russischen Arbeitern abzuschließen.
Soweit solche Verträge abgeschlossen werden, ist den Arbeitern neben
Wohnung und den durch den für den Sommer ahgeschlossenen Vertrag
zugesicherten Naturallieferungen folgender Barlohn zuzusichern:
Männlichen Arbeitern, über 17 Jahre alt, für den Tag 1,00 -;
weiblichen Arbeitern und männlichen unter 17 Jahre alt, für den
Tag 0,75 =
Die russischen Arbeiter sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers zu
diesen Lohnsätzen Verträge abzuschließen und zu arbeiten.
Höhere Löhne dürfen den russischen Arbeitern nicht bewilligt werden.
Weimar, den 13. Oktober 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Befehl.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451 flgd.) wird hierdurch im Interesse der
öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben be-
schäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet:
1. Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen
russischen Arbeiter fällt die Karenzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben
sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben
und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten. Der Ubergang in eine
neue Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung der für die Umschreibung der
Arbeiter-Legitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die
neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Ge-
nehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Landrats ge-
bunden.