(Vorübergehende Abändg. d. Einkommensteuer- und des Ergänzungssteuerges.) 363
In vorübergehender Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908
mit Nachträgen und des Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 1910 wird bestimmt:
1.
Die Großherzogliche Staatsregierung ist ermächtigt, die Einkommen= und
Ergänzungssteuern für das erste Vierteljahr 1915 zunächst noch auf Grund der
Steuerrolle für das Jahr 1914 nach dem Bestande am Schlusse des Jahres zu
erheben. Auf Grund des Abschlusses der Neuveranlagung der Einkommen= und
Ergänzungssteuer für 1915 sind etwa überhobene Steuerbeträge aufzurechnen oder
zurückzugewähren und etwa zu niedrig oder nicht erhobene Beträge nachzuerheben.
II.
Während der Dauer der Einberufung Steuerpflichtiger zu einem in Kriegs-
formation befindlichen Truppenteile ist der Ehegatte des einberufenen Steuer-
pflichtigen, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben, oder ein volljähriger handlungs-
fähiger Familienangehöriger oder eine sonst zur Vertretung geeignete handlungs-
fähige Person, die durch nähere Beziehungen zum Steuerpflichtigen dazu berufen
erscheint, auch ohne Vollmacht zur Vornahme aller Rechtshandlungen in Ein-
kommen= und Ergänzungssteuersachen mit Wirkung für den Stenerpflichtigen zuzulassen.
Diese Personen sollen insbesondere an Stelle der einberufenen Steuerpflichtigen
befugt sein, An= und Abmeldungen zur ersten Abteilung der Steuerrolle vorzu-
nehmen, Vermögensanzeigen zu erstatten, Schuldzinsen und dauernde Lasten anzu-
melden, Steuererklärungen abzugeben und Rechtsmittel gegen die Veranlagungen ein-
zureichen oder zurückzuziehen.
Dem Steuerpflichtigen selbst bleibt dabei vorbehalten, binnen 6 Wochen nach
Beendigung seiner Dienstleistung die Abänderung seiner Veranlagung bei den Groß-
herzoglichen Steuerlokalkommissionen oder den Rechnungsämtern zu beantragen.
Ist der Antrag begründet, so wird der Steuerpflichtige anderweit mittelst Ab= und
Zugangsliste veranlagt. Seine bisherige Veranlagung tritt damit mit Wirkung
vom Beginne des Steuerjahrs an außer Kraft. Gegen die Neuveranlagung oder
den eine solche ablehnenden Bescheid stehen dem Steuerpflichtigen die gegen eine
Veranlagung gegebenen Rechtsmittel zu.
III.
Sofern nicht eine anderweite Anmeldung seitens des Steuerpflichtigen oder
seines Vertreters erfolgt und unbeschadet der Prüfung ihres Fortbestandes und ihrer
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