366 (Vorräte von Getreide und Mehl.)
2.
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen Unter—
nehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels= oder Gewerbebetriebs in
Gewahrsam haben.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend aufgeführte
Betriebe in Betracht:
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe, also ohne Rück-
sicht auf die Größe der genutzten Fläche;
b) von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-, Mehl-
und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln-
und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malz-
kaffeefabriken; Weizenstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien, Mol-
kereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne
landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrennereien
(mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien) und Hefefabriken;
c) von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide= und
Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren;
Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und klagerhäuser;
Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel;
d) von Verkehrsbetrieben insbesondere: Kommunal= und Privat-
eisenbahnbetriebe; Personen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich
Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften, Gast-
häuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute;
Zirkus-Unternehmungen; Schiffahrtsbetriebe.
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden
und sonstigen öffentlich= rechtlichen Körperschaften und Verbänden
festzustellen. «
Die Aufnahme erstreckt sich nicht auf die Vorräte im Gewahr-
sam von Behörden des Reichs oder eines Bundesstaats.
3.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise; die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindevorständen ob, nötigenfalls unter Heranziehung von
Zählern.