Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

366 (Vorräte von Getreide und Mehl.) 
2. 
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen Unter— 
nehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels= oder Gewerbebetriebs in 
Gewahrsam haben. 
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend aufgeführte 
Betriebe in Betracht: 
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe, also ohne Rück- 
sicht auf die Größe der genutzten Fläche; 
b) von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-, Mehl- 
und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln- 
und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malz- 
kaffeefabriken; Weizenstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien, Mol- 
kereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne 
landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrennereien 
(mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien) und Hefefabriken; 
c) von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide= und 
Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; 
Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und klagerhäuser; 
Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel; 
d) von Verkehrsbetrieben insbesondere: Kommunal= und Privat- 
eisenbahnbetriebe; Personen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich 
Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften, Gast- 
häuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute; 
Zirkus-Unternehmungen; Schiffahrtsbetriebe. 
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden 
und sonstigen öffentlich= rechtlichen Körperschaften und Verbänden 
festzustellen. « 
Die Aufnahme erstreckt sich nicht auf die Vorräte im Gewahr- 
sam von Behörden des Reichs oder eines Bundesstaats. 
3. 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise; die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindevorständen ob, nötigenfalls unter Heranziehung von 
Zählern.
	        
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