(Vorräte von Getreide und Mehl.) 367
Die Erhebung der auf den Stationen von Eisenbahnen, ausgenommen
Kleinbahnen, befindlichen und der rollenden Vorräte, ebenso die Erhebung der Vor-
räte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen befinden, ist nicht
von dem Gemeindevorstande vorzunehmen. Diese Vorräte werden von den Eisen-
bahn= und Zollbehörden nachgewiesen.
Die Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn sind von dem Gemeinde-
vorstande festzustellen, eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei Kleinbahnen
nicht statt.
4.
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten. Diese sind durch den Gemeinde—
vorstand schon vor der Erhebung in der Weise vorzubereiten, daß darin
alle zu befragenden Betriebe nach Straße, Hausnummer, Namen und Beruf
(Spalte 1—5 der Ortsliste) verzeichnet werden. Sämtliche landwirtschaftlichen
Betriebe der Gemeinde, ferner alle unter die Erhebung fallenden gewerblichen,
Handels= und Verkehrsbetriebe, wie sie auf der Vorderseite der Ortsliste aufgezählt
sind, endlich die in Betracht kommenden Betriebe und Einrichtungen von Gemeinden
und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden müssen in die
Ortsliste eingetragen sein. — Es ist dabei gleichgültig, ob die Betriebe
am Erhebungstage voraussichtlich Vorräte haben oder nicht.
5.
Die Aufnahme der Vorräte erfolgt am 1. Dezember 1914 in der Weise, daß
die mit der Erhebung Beauftragten mit einem Exemplar der Ortsliste von Betrieb
zu Betrieb gehen, die in der Ortsliste verzeichneten Betriebsinhaber oder deren
Vertreter nach der Menge ihrer Vorräte befragen und die erhaltenen Angaben in
die betreffenden Spalten der Ortsliste eintragen. Für Betriebsinhaber ohne Vor-
räte ist in den einzelnen Spalten ein Strich (—) einzutragen.
6.
Die Betriebsinhaber oder deren Vertreter sind zur Aufnahme der Vorräte und
zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der in der Ortsliste gestellten Fragen ver-
pflichtet. Wer die Fragen nicht beantwortet oder wer wissentlich unrichtige An-
gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 -#a oder im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
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