368 (Vorräte von Getreide und Mehl.)
Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die
Vorratsräume des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen.
7.
Anzugeben sind alle Vorräte, die sich in der Nacht vom
30. November zum 1. Dezember ds. Is. im Gewahrsam des zur
Angabe Verpflichteten befunden haben.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden u. dergl. lagern, sind
vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Ver-
schluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter
der Lagerräume anzugeben. — Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in
Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, sind nach dem zu schätzenden Körner-
ertrag mit einzurechnen.
Auch die Vorräte für den eigenen Bedarf sind anzugeben.
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Über sämtliche Angaben, die durch die Erhebung zur Kenntnis der Gemeinde-
behörden und der mit der Erhebung beauftragten Personen gelangen, ist das
Amtsgeheimnis zu wahren.
9.
Sogleich nach beendeter Aufnahme hat der Gemeindevorstand die Ortsliste
einer genauen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel, wie Einträge
in einer falschen Spalte, Lücken, auch unwahrscheinliche Angaben ufw.,
soweit möglich, nach mündlicher Feststellung sofort zu beseitigen. Hierauf ist die
Ortsliste sorgfältig aufzurechnen. Sind in der Gemeinde mehrere Listen verwendet
worden, so sind diese fortlaufend zu numerieren; das Gesamtergebnis ist am
Schlusse der letzten Liste oder in einer besonderen Liste zusammen-
zustellen.
Die abgeschlossenen Ortslisten sind bis spätestens zum 8. Dezember 1914
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor portofrei ein-
zusenden.
10.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Ortslisten aus sämtlichen
Gemeinden seines Bezirks eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger Ein-
sendung das Nötige zu verfügen. Ist das Material vollständig, so sind die Orts-