Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Abänderung der Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter.) 369 
listen der sämtlichen Gemeinden des Verwaltungsbezirks, nach Amtsgerichts- 
bezirken alphabetisch geordnet, bis spätestens zum 15. Dezember 1914 
an das Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden. 
11. 
Die für die Erhebung ubtigen Ortslisten werden den Gemeindevorständen bis 
zum 24. November ds. Is. durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren übersandt 
werden. Sind die Listen bis zu diesem Tage nicht eingetroffen, so ist dem 
zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor sofort Anzeige zu erstatten, ebenso, 
wenn die Zahl der Ortslisten nicht genügt. 
12. 
Das Thüringische Statistische Amt in Weimar ist beauftragt, die Ortslisten 
zu prüfen und die Ergebnisse der Erhebung zusammenzustellen. — Die Gemeinde- 
vorstände werden deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, 
die zur Durchführung der Erhebung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit 
größter Beschleunigung zu entsprechen. 
Weimar, den 19. November 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
— — — — — — 
(Nr. 154.) Ministerialbekanntmachung zur Abänderung der Wahlordnung vom 20. April 1914 
für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts. 
Vom 20. November 1914. 
Nr. 7 Abs. 5 der Wahlordnung vom 20. April 1914 für die Wahl der Ver- 
sicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts (Regierungsblatt S. 119) 
wird dahin abgeändert, daß die Zahl der Wahlberechtigten, die eine Vorschlagsliste 
unterschreiben müssen, von 5 auf 3 herabgesetzt wird. 
Die hiernach abgeänderte Vorschrift findet auf ein Wahlverfahren, das zur 
Zeit des Inkrafttretens dieser Ministerialbekanutmachung noch nicht rechtskräftig 
abgeschlossen ist, Anwendung. 
Weimar, den 20. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1914. 70
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.