(Abänderung der Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter.) 369
listen der sämtlichen Gemeinden des Verwaltungsbezirks, nach Amtsgerichts-
bezirken alphabetisch geordnet, bis spätestens zum 15. Dezember 1914
an das Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden.
11.
Die für die Erhebung ubtigen Ortslisten werden den Gemeindevorständen bis
zum 24. November ds. Is. durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren übersandt
werden. Sind die Listen bis zu diesem Tage nicht eingetroffen, so ist dem
zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor sofort Anzeige zu erstatten, ebenso,
wenn die Zahl der Ortslisten nicht genügt.
12.
Das Thüringische Statistische Amt in Weimar ist beauftragt, die Ortslisten
zu prüfen und die Ergebnisse der Erhebung zusammenzustellen. — Die Gemeinde-
vorstände werden deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes,
die zur Durchführung der Erhebung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
Weimar, den 19. November 1914.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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(Nr. 154.) Ministerialbekanntmachung zur Abänderung der Wahlordnung vom 20. April 1914
für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts.
Vom 20. November 1914.
Nr. 7 Abs. 5 der Wahlordnung vom 20. April 1914 für die Wahl der Ver-
sicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts (Regierungsblatt S. 119)
wird dahin abgeändert, daß die Zahl der Wahlberechtigten, die eine Vorschlagsliste
unterschreiben müssen, von 5 auf 3 herabgesetzt wird.
Die hiernach abgeänderte Vorschrift findet auf ein Wahlverfahren, das zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Ministerialbekanutmachung noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist, Anwendung.
Weimar, den 20. November 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1914. 70