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Regierungsblatt
für das
Grosierzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 48.
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Großherzoglichen Kammerherrn H. v. Eichel-
Streiber, zurzeit in Geimar, zum stellvertretenden geschäftsführenden Mitgliede der Land-
armenkommission. Seite 375. — Ministerialbekanntmachung über die Abgabe von Tetanus-
Serum. Seite 375. — Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 20. März 1914 über das
Schuldbuch der Großherzoglichen Landeskreditkasse. Seite 876. — Inhaltsverzeichnis aus dem
RKeichs-Gesetzblatt. Seite 386.
(Nr. 162.) Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Großherzoglichen Kammerherrn
H. v. Eichel-Streiber, zurzeit in Weimar, zum stellvertretenden geschäftsführenden
Mitgliede der Landarmenkommission.
Auf Grund des 8 2 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1872 zum Gesetz
über den Unterstützungswohnsitz ist der Großherzogliche Kammerherr Heinrich
von Eichel-Streiber, zurzeit in Weimar, bis auf weiteres zum stellvertretenden
geschäftsführenden Mitgliede der Großherzoglichen Landarmenkommission bestellt
worden. Er ist berechtigt, den Landarmenverband zu vertreten und für ihn zu
zeichnen.
Weimar, den 2. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
UAnteutsch.
(Nr. 163.) Ministerialbekanntmachung über die Abgabe von Tetanus-Serum.
Fur die Dauer des Krieges wird die Abgabe von Abfüllungen von 10 cem eines
zweifachen flüssigen bezw. von 1 g eines zwanzigfachen festen Tetanus-Serums mit
1914.
Ausgegeben in Weimar am 18. Dezember 1914. 72