Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erklärt.  Die  eigentlich  dispositive  Bestimmung  des  Trienter  Konzils
  über  die  Form  der  Eheschliessung,  der  Satz,  dass  die  Ehe
giltig  nur  vor  dem  zuständigen  Pfarrer  und  zwei  Zeugen  abgeschlossen
  werden  kann,  wurde  aber  stets  dahin  ausgelegt,  dass
zur  Giltigkeit  der  Ehe  die  Konsenserklärung  der  Brautleute  in
Gegenwart  des  Pfarrers  und  der  zwei  Zeugen  genüge,  dass  von
dem  Pfarrer  nur  die  Wahrnehmung  dieser  Erklärung  gefordert
wird,  und  sein  Ausspruch,  dass  er  die  vor  ihm  Erschienenen  im
Namen  des  Vaters,  des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes  zur  Ehe
verbinde,  rechtlich  vollkommen  bedeutungslos  sei.  Die  Jurisprudenz
  hat  es  indessen  bisher  überall  abgelehnt,  der  Mitwirkung
des  Standesbeamten  beim  Abschluss  einer  Ehe  dieselbe  Bedeutung
  beizulegen,  welche  der  Mitwirkung  des  Pfarrers  nach  kanonischem
  Rechte  zukam.

Der  Staat  hat  mit  seiner  Üivilstandsgesetzgebung  überall
nicht  sowohl  an  die  bestehende  Rechtsentwicklung  angeknüpft,
als  vielmehr  die  äusseren  Vorgänge,  wie  sie  sich  thatsächlich,
wenn  auch  nicht  in  rechtlich  notwendiger  Weise  bei  der  Eheschliessung
  nach  kanonischem  Rechte  abspielten,  nachgebildet,
ihre  rechtliche  Bedeutung  aber  vollkommen  unabhängig  von  dem
kanonischen  Rechte  bestimmt:  er  setzte  sich  bei  Einführung  der
Civilehe  zu  sehr  in  Gegensatz  zur  Kirche,  als  dass  ein  innerer
Zusammenhang  zwischen  der  kirchlichen  und  der  staatlichen  Gesetzgebung
  anzunehmen  wäre,  der  es  gerechtfertigt  erscheinen
liesse,  denselben  Worten  hier  wie  dort  dieselbe  Auslegung  zu
geben.  Wenn  die  staatliche  Gesetzgebung  -zunächst  den  Satz
aufstellt:  Die  Ehe  kann  giltig  nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen
  werden,  so  ist  dessen  Hauptbedeutung  in  der  Feststellung
  des  Gegensatzes  gegenüber  dem  bisherigen  System  der
kirchlichen  Eheschliessung  zu  suchen;  es  lag  der  staatlichen  Gesetzgebung
  ferne,  damit  zum  Ausdruck  zu  bringen,  dass  die
passive  Gegenwart  des  Standesbeamten  bei  der  Eheschliessungserklärung
  der  Verlobten  zur  Giltigkeit  der  Ehe  erforderlich  und