Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

378 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
3. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug auf Kapital oder Zinsen 
sind ihrem Wortlaute nach zu beantragen. 
4. Soll die Eintragung auf den Namen einer jurstischen Person, Handels- 
firma oder eingetragenen Genossenschaft geschehen, so ist dem Antrage das Zeugnis 
der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird: 
bei juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben, 
bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und ihrem 
Sitz im Handelsregister eingetragen sind, 
bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister 
im Gebiete des Deutschen Reichs eingetragen sind. 
Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs, so ist 
ferner dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, 
durch das die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit 
bezeugt, dargetan wird. Von dem Zeugnisse des Konsuls kann nach dem Ermessen 
der Landeskreditkasse abgesehen werden. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren 
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beausfsichtigt wird, so ist 
die Landeskreditkasse befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die 
Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen 
werde. 
5. Jedem Antrage, mit dem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung ein- 
gereicht werden, ist ein besonderes Verzeichnis beizufügen, in welchem die Schuld- 
verschreibungen mit ihren Nennbeträgen, nach Gattungen und innerhalb dieser nach 
Serie und Nummer geordnet, aufgeführt sind. 
6. Über Zahl und Neunbetrag der eingelieferten Schuldverschreibungen wird 
von der Landeskreditkasse ein Empfangsschein ausgestellt. 
7. Der Empfangsschein (Abs. 6) sowie die Bescheinigung über die Bar- 
einzahlung (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes) ist von dem Direktor und dem Buchhalter 
der Landeskreditkasse zu zeichnen. 
8. Das Gleiche gilt von den Eintragungen in das Schuldbuch. 
9. Die Landeskreditkasse ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen 
gemachten Angaben zu verlangen, sofern dies zur Klarstellung der beantragten Ein- 
tragungen in das Schuldbuch angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit 
Gründen zu versehen.
	        
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