(Ausf.-Verordn, z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 379
Art. 6.
(Zu § 8 des Gesetzes.)
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren
übertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche
eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden
Gattung darstellbar sein.
Art. 7.
(Zu § 9 des Gesetzes.)
Von den Vertretern der Handelsfirmen und der eingetragenen Genossenschaften
ist bei Stellung der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche
Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß durch sie die Firma oder Genossenschaft
rechtsgültig vertreten wird.
Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz außerhalb des Deutschen
Reichs haben, müssen ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bescheinigung der
zuständigen öffentlichen Behörde dartun. Der Bescheinigung ist ein Zeugnis des
zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der öffent-
lichen Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bezeugt wird.
Ob die Verwalter von Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes)
bei Stellung eines Antrags nach § 9 des Gesetzes ihre Verfügungsbefugnis über
die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde von neuem nachzuweisen
haben, ist von der Landeskreditkasse in jedem einzelnen Falle zu entscheiden.
Art. 8.
(Zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes.)
1. Die Aufnahme der im § 15 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch
die Landeskreditkasse oder ein Großherzogliches Rechnungsamt erfolgt mittels einer
Niederschrift des Buchhalters der Landeskreditkasse oder des Rechnungsamts-Vorstands.
2. Die Niederschrift muß enthalten:
a) Ort und Tag der Niederschrift,
b) die Bezeichnung des Antragstellers,
c) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende Beamte Gewißheit über
die Persönlichkeit des Antragstellers verschafft hat,
d) die Erklärung des Antragstellers.