Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

382 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1914 entsprechende Anwendung. Dem Antrage 
ist die Schuldverschreibung beizufügen. 
2. Die Umschreibung der Schuldverschreibung erfordert zu ihrer Gültigkeit die 
eigenhändige Vollziehung durch den geschäftsleitenden Direktor und ein Mitglied 
des Beleihungsausschusses und die Beidrückung des Stempels der Landeskreditkasse 
sowie das Zeugnis des Buchhalters über die erfolgte Buchung. 
3. Für die Umschreibung je einer Schuldverschreibung wird, abgesehen vom 
Falle des § 1 Abs. 3 des Gesetzes, eine Gebühr von 50 F neben den etwa 
erwachsenen Auslagen erhoben. 
4. § 22 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 16. September 1897 
über die Großherzogliche Landeskreditkasse, vom nämlichen Tage, wird aufgehoben. 
Weimar, den 20. November 1914. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
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